Wehrpflicht in der DDR

Durch das Gesetz zur Ergänzung der Verfassung vom 26. September 1955, das den „Dienst zum Schutze des Vaterlandes und der Errungenschaften der Werktätigen" zu einer „ehrenvollen nationalen Pflicht der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik erklärt" hatte, den Kampfauftrag der FDJ und die Verteidigungsgesetzgebung aus dem Jahre 1961 vorbereitet, erfolgte fünf Monate nach Errichtung der Berliner Mauer, mit dem Gesetz vom 24. Januar 1962, die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht in der DDR. Sie betraf alle männlichen Staatsbürger zwischen dem 18. und dem vollendeten 50. Lebensjahr und konnte durch einen 18-monatigen Grundwehrdienst bei der NVA, in den Grenztruppen der DDR, oder in Form eines Wehrersatzdienstes bei den Volkspolizei-Bereitschaften, der Tansportpolizei, den Einheiten der Zivilverteidigung der DDR, den Baueinheiten der Nationalen Volksarmee oder - bei vorheriger Verpflichtung zu einer dreijährigen Dienstzeit, bim Ministerium für Staatssicherheit abgeleistet werden. Jeder Wehrpflichtige musste damit rechnen, nach Ableistung des Grundwehrdienstes ein- oder mehrmals zu dreimonatigen Reservistenübungen einberufen zu werden.

Die Möglichkeit einer waffenlosen Erfüllung der Wehrpflicht als Bausoldat der NVA hatte der Nationale Verteidigungsrat der DDR ab dem 7. September 1964 religiös gebundenen und Wehrpflichtigen als eine besondere und in  sozialistischen Staaten einzigartiger Form des Wehrersatzdienstes eröffnet. Die als „Spatensoldaten“ oder auch „Spatis“ bezeichneten Bausoldaten hatten meist die Aufgabe, Arbeitsleistungen im militärischen bzw. öffentlichen Bauwesen zu erbringen und wurden nicht an Waffen ausgebildet. Sie hatten statt eines Fahneneides nur ein Gelöbnis abzulegen. Bausoldaten mussten während ihrer Dienstzeit und auch danach mit Schikanen rechnen. Ein Dienst als Bausoldat hatte negative Auswirkungen auf die Ausbildungschancen. Ein Studienplatz wurde ihnen oft verwehrt. Ein ziviler Wehrersatzdienst war nicht möglich.

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